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Ratgeber

Pflegegrad beantragen: der Weg von der ersten Frage bis zum Bescheid.

Einen Pflegegrad beantragen ist einfacher, als viele denken: Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Entscheidend ist, was danach kommt, die Begutachtung. Hier steht, wie der Antrag abläuft, worauf der Medizinische Dienst achtet, welche Fristen gelten und wie wir Sie in Marburg dabei unterstützen.

Wer kann einen Pflegegrad beantragen?

Jede versicherte Person, die dauerhaft Hilfe im Alltag braucht, kann bei ihrer Pflegekasse einen Pflegegrad beantragen. Auch Angehörige, Nachbarn oder gute Bekannte dürfen den Antrag stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.

Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt, die Nummer steht auf der Versichertenkarte. Dass auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte den Antrag stellen können, bestätigt das Bundesgesundheitsministerium. Privatversicherte wenden sich an ihre private Pflegepflichtversicherung.

Wie stelle ich den Antrag auf einen Pflegegrad?

Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt: Der Antrag kann formlos per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief gestellt werden, ein Satz wie „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“ reicht. Die Kasse schickt Ihnen danach das Formular und beauftragt die Begutachtung.

Warten Sie nicht auf den perfekten Moment: Nach § 33 Abs. 1 SGB XI zahlt die Pflegekasse vom ersten Tag des Monats an, in dem Ihr Antrag eingeht, für die Monate davor nicht. Es zählt also der Monat, nicht der Tag: Wer am 20. Dezember anruft, bekommt Leistungen ab dem 1. Dezember. Jeder weitere Monat, den Sie warten, ist dagegen endgültig verloren. Wer im Juni pflegebedürftig wird und erst im Dezember beantragt, bekommt für Juni bis November nichts. Dasselbe erklärt die Verbraucherzentrale. Außerdem muss die Pflegekasse unmittelbar nach dem Antrag für eine Pflegeberatung sorgen. Nach § 7b SGB XI hat sie dabei die Wahl: Entweder sie nennt Ihnen einen konkreten Termin, der spätestens zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet, oder sie stellt Ihnen einen Beratungsgutschein aus, den Sie in derselben Frist bei einer der darin genannten Beratungsstellen einlösen. Bezahlt wird die Beratung in beiden Fällen von der Pflegekasse. Auf Ihren Wunsch findet sie bei Ihnen zu Hause statt, dann auch nach Ablauf der zwei Wochen.

Was passiert bei der Begutachtung?

Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten Medicproof) mit der Begutachtung, meist als angekündigter Hausbesuch. Die Gutachterin oder der Gutachter prüft in sechs Bereichen, wie selbstständig die Person ihren Alltag bewältigt, und vergibt Punkte, aus denen der Pflegegrad 1 bis 5 folgt.

Wer begutachtet, beschreibt das Bundesgesundheitsministerium: bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter, bei Privatversicherten Medicproof. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der Termin zum Hausbesuch oder zur telefonischen Begutachtung rechtzeitig angekündigt wird.

Die sechs Bereiche der Begutachtung
BereichWorum es geht
MobilitätAufstehen, Umsetzen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen
Kognitive und kommunikative FähigkeitenOrientierung, Erkennen von Personen, Gespräche führen, Entscheidungen treffen
Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenUnruhe, Ängste, nächtliche Aktivität, Abwehr von Hilfe
SelbstversorgungWaschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten AnforderungenMedikamente, Verbände, Arztbesuche, Hilfsmittel
Gestaltung des Alltagslebens und soziale KontakteTagesablauf, Beschäftigung, Kontakte pflegen

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Begutachtung (Pflegeversicherung). Die Beispiele in der rechten Spalte sind unsere Erläuterung.

Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor?

Legen Sie Arztberichte, Entlassungsbriefe, den Medikamentenplan und eine Liste der Hilfsmittel bereit, und bitten Sie eine angehörige Person oder Ihren Pflegedienst, beim Termin dabei zu sein. Schildern Sie ehrlich den Alltag, auch die schlechten Tage, nichts beschönigen und nichts übertreiben.

Diese Empfehlungen stammen von der Verbraucherzentrale. Ein praktischer Tipp: konkret werden. Nicht „es geht so“, sondern „ohne Hilfe schafft er das Aufstehen aus dem Sessel nicht mehr“. Wenn Merje Sie schon versorgt, kommt auf Wunsch eine Pflegekraft mit zum Termin und beschreibt den Hilfebedarf aus fachlicher Sicht.

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

Die gesetzliche Frist für die Entscheidung der Pflegekasse beträgt 25 Arbeitstage ab Antragseingang. Im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung muss die Begutachtung schon nach fünf Arbeitstagen erfolgen. Im Krankenhaus, in der stationären Reha und zu Hause gelten kürzere Fristen ebenfalls, dort aber nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Die 25 Arbeitstage für die Entscheidung stehen in § 18c SGB XI und beim Bundesgesundheitsministerium. Für die Begutachtung selbst nennt § 18a SGB XI kürzere Fristen, und zwar in drei Fällen. Erstens: Ist die Person in einem Hospiz oder wird sie ambulant palliativ versorgt, muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang erfolgen. Weitere Voraussetzungen gibt es hier nicht. Zweitens: Liegt die Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, gelten die fünf Arbeitstage nur, wenn zusätzlich eine von drei Bedingungen erfüllt ist. Entweder ist die Begutachtung nötig, um die Versorgung nach der Entlassung sicherzustellen. Oder Angehörige haben bei ihrem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt. Oder sie haben mit ihm Familienpflegezeit vereinbart. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind gesetzliche Freistellungen vom Beruf zur Pflege eines nahen Angehörigen. Drittens: Wird die Person zu Hause versorgt und wurde Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart, beträgt die Frist zehn Arbeitstage. Hält die Pflegekasse eine dieser Fristen nicht ein und hat sie die Verzögerung zu vertreten, muss sie Ihnen für jede angefangene Woche 70 Euro zahlen; das gilt nicht, wenn die Person schon vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt wird. Deshalb lohnt es sich, den Antrag schon während eines Klinikaufenthalts zu stellen, der Sozialdienst der Klinik hilft dabei.

Was tun, wenn der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig ist?

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen, zunächst auch ohne Begründung. Am sichersten ist ein unterschriebener Brief. Wird die Frist knapp, können Sie den Widerspruch auch in einer Geschäftsstelle Ihrer Pflegekasse aufnehmen lassen, das Gesetz nennt das zur Niederschrift. Eine einfache E-Mail genügt dagegen nicht. Die Begründung dürfen Sie nachreichen, und Sie sollten das Gutachten anfordern, falls es nicht beiliegt.

Welche Form gilt, steht in § 84 Abs. 1 SGG. Zulässig sind ein unterschriebenes Schreiben, die Erklärung zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, und bestimmte gesicherte elektronische Wege. Dazu gehört auch das Portal oder die App Ihrer Kasse, wenn Sie sich dort mit der elektronischen Gesundheitskarte oder Ihrer digitalen Identität anmelden. Eine einfache E-Mail ohne solche Anmeldung erfüllt die Form nicht. Der unterschriebene Brief bleibt deshalb der verlässlichste Weg, am besten mit Sendungsnachweis. Die Frist von einem Monat und der Hinweis, das Gutachten anzufordern, stammen von der Verbraucherzentrale, dort finden Sie auch kostenlose Musterbriefe. Fehlt im Bescheid der Hinweis auf den Widerspruch (Rechtsbehelfsbelehrung) oder ist er falsch, haben Sie ein Jahr Zeit. Bleibt die Pflegekasse auch nach dem Widerspruch bei ihrer Entscheidung, können Sie innerhalb eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht klagen. Für Versicherte ist dieses Verfahren gerichtskostenfrei, eigene Anwaltskosten können trotzdem entstehen. Verschlechtert sich der Zustand später, ist jederzeit ein Antrag auf Höherstufung möglich, der wie ein neuer Antrag mit Begutachtung abläuft.

Welche Leistungen bringt der Pflegegrad?

Ab Pflegegrad 2 besteht der Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und auf Verhinderungspflege. Schon mit Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für Betreuung und Haushaltshilfe, dazu Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für den Umbau der Wohnung und die Pflegeberatung. Wie viel das im Monat ist, zeigt unser Pflegekosten-Rechner in drei Klicks.

Alle Beträge für 2026 stehen in der Übersicht der Leistungsbeträge des Bundesgesundheitsministeriums (PDF). Was für Ihre Situation daraus folgt, erklären unsere Ratgeber zum Entlastungsbetrag, zur Verhinderungspflege und zu den Kosten eines Pflegedienstes, oder direkt der Pflegekosten-Rechner.

Wie hilft MERJE beim Pflegegrad in Marburg?

Unsere eigene Beratung ist für Sie kostenlos: vom Antrag über die Vorbereitung auf die Begutachtung bis zur Abrechnung mit der Pflegekasse. Wer schon von uns versorgt wird, bekommt auf Wunsch eine Pflegekraft mit zum Begutachtungstermin. Die unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI stellt daneben Ihre Pflegekasse, sie kostet Sie ebenfalls nichts.

Rufen Sie an, bevor Sie den Antrag stellen, dann besprechen wir, was in Ihrem Fall wichtig ist. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich, telefonisch oder bei Ihnen zu Hause. Mehr zu unserer Beratung und Antragshilfe.

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Wir helfen beim Antrag, bereiten die Begutachtung mit Ihnen vor und kümmern uns um die Abrechnung. Kostenlos und unverbindlich.

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Tatjana Remich, Pflegedienstleitung bei MERJE Mobile Pflege
Über die Autorin

Tatjana Remich

Pflegedienstleitung bei MERJE Mobile Pflege. Sie trägt die pflegerische Verantwortung für unser Team und begleitet Familien von der ersten Frage bis zur laufenden Versorgung. Die Beträge in diesem Artikel stammen aus den Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums, Stand 2. September 2026.

Quellen dieses Artikels

  1. Antragsverfahrenbundesgesundheitsministerium.de
  2. § 33 Leistungsvoraussetzungengesetze-im-internet.de
  3. Pflegegrad beantragen: So geht'sverbraucherzentrale.de
  4. § 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheinegesetze-im-internet.de
  5. Begutachtung durch Medizinischen Dienst: So können Sie sich vorbereitenverbraucherzentrale.de
  6. Begutachtung (Pflegeversicherung)bundesgesundheitsministerium.de
  7. § 18c Entscheidung über den Antrag, Fristengesetze-im-internet.de
  8. § 18a Begutachtungsverfahrengesetze-im-internet.de
  9. Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 84gesetze-im-internet.de
  10. Pflegegrad abgelehnt? So wehren Sie sich mit Widerspruch und Klageverbraucherzentrale.de
  11. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick (PDF)bundesgesundheitsministerium.de

Dieser Ratgeber ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

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