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Ratgeber

Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat, die viele verschenken.

Der Entlastungsbetrag bleibt bei vielen Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise ungenutzt: bis zu 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1, zusätzlich zu allem anderen, für Betreuung, Haushaltshilfe und Entlastung. Hier steht, wer ihn bekommt, wofür er gilt, wie Sie ihn ansparen und wie die Abrechnung ohne Papierkram läuft.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag sind bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr, die alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegekasse bekommen. Er ist zweckgebunden für Betreuung, Haushaltshilfe und Entlastungsangebote und wird als Kostenerstattung ausgezahlt.

Der Betrag und die Regeln stehen beim Bundesgesundheitsministerium. Wichtig ist das Wort „zusätzlich“: Der Entlastungsbetrag wird nicht mit dem Pflegegeld oder der Pflegesachleistung verrechnet, er kommt obendrauf. Trotzdem wird bundesweit ein großer Teil dieses Geldes nicht abgerufen. Warum, ist nicht sicher belegt: Der Bundesrechnungshof hielt 2024 fest, dass den Pflegekassen dazu gesicherte Erkenntnisse fehlen. Vermutet werden fehlende Angebote in der Nähe und Informationen, die bei den Familien nicht ankommen. In einer Befragung im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums nannten die Befragten, die den Anspruch kannten, am häufigsten einen anderen Grund: Die pflegebedürftige Person möchte nicht von Fremden betreut werden.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Anspruch haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Einen gesonderten Antrag auf Bewilligung brauchen Sie nicht, der Anspruch besteht mit dem Pflegegrad. Für die Auszahlung reichen Sie die Rechnungen mit dem Erstattungsformular Ihrer Pflegekasse ein, oder Sie lassen den Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnen.

Besonders für Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft die einzige regelmäßige Geldleistung, denn Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es laut Bundesgesundheitsministerium erst ab Pflegegrad 2. Umso wichtiger, die 131 Euro im Monat wirklich zu nutzen. Ab Pflegegrad 2 kommt außerdem die Verhinderungspflege hinzu.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag einsetzen?

Für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, für Betreuung und Hauswirtschaft durch einen zugelassenen Pflegedienst und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nur mit Pflegegrad 1 darf der Betrag zusätzlich für körperbezogene Pflege durch den Pflegedienst genutzt werden, zum Beispiel Hilfe beim Duschen.

Die Übersicht zeigt, was in welchem Pflegegrad geht:

Wofür der Entlastungsbetrag genutzt werden darf
VerwendungPflegegrad 1Pflegegrade 2 bis 5
Betreuung und Alltagsbegleitung durch einen Pflegedienstjaja
Hauswirtschaftliche Hilfe durch einen Pflegedienstjaja
Körperbezogene Pflege (z. B. Duschen) durch einen Pflegedienstjanein, dafür gibt es die Pflegesachleistung
Tages- und Nachtpflegejaja
Kurzzeitpflegejaja
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltagjaja

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote.

Bei Merje lässt sich der Betrag zum Beispiel für einen festen Betreuungsnachmittag oder für die Haushaltshilfe einsetzen. Beides rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab.

Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Ja. Nicht genutzte Monatsbeträge werden auf die folgenden Monate übertragen, und was am Jahresende übrig ist, kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Danach verfällt der Rest.

Das Bundesgesundheitsministerium formuliert es so: Nicht ausgeschöpfte Beträge können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. In der Praxis heißt das: Wer im Januar merkt, dass das Vorjahr ungenutzt blieb, hat noch bis Ende Juni Zeit, bis zu 1.572 Euro für Betreuung oder Haushaltshilfe abzurufen.

Wie bekomme ich das Geld?

Der Entlastungsbetrag wird als Kostenerstattung gezahlt: Sie reichen die Rechnung der Leistung zusammen mit dem Erstattungsformular bei der Pflegekasse ein, und die Kasse überweist den Betrag. Einfacher ist die Abtretung an den Pflegedienst, dann rechnet dieser direkt mit der Kasse ab.

Das Erstattungsverfahren beschreibt das Bundesgesundheitsministerium. Wer den Papierkram vermeiden will, unterschreibt bei uns einmal die Abtretungserklärung. Danach müssen Sie nichts mehr einreichen: Wir rechnen die Betreuungs- und Haushaltsleistungen direkt über den Entlastungsbetrag ab, Sie sehen es nur noch auf dem Leistungsnachweis.

Kann ich zusätzlich Pflegesachleistungen für Betreuung umwandeln?

Ja, ab Pflegegrad 2. Was der Pflegedienst in einem Monat von Ihrer Pflegesachleistung nicht verbraucht hat, können Sie für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Die Obergrenze sind 40 Prozent des vollen Monatsbetrags Ihres Pflegegrads, nicht 40 Prozent des übrig gebliebenen Restes. Der Entlastungsbetrag bleibt davon unberührt, beide Leistungen stehen nebeneinander.

Diesen Umwandlungsanspruch erklärt das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Seite zu den Pflegesachleistungen. Für Familien, die vor allem Betreuung und Entlastung brauchen, lässt sich damit das monatliche Budget spürbar erweitern. Wie viel das in Ihrem Fall ist, zeigt der Pflegekosten-Rechner, genau rechnen wir es im Erstgespräch.

Wie hilft MERJE beim Entlastungsbetrag in Marburg?

Wir prüfen im Erstgespräch, ob noch angespartes Guthaben aus dem Vorjahr da ist, planen Betreuung oder Haushaltshilfe passend zum Budget und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen keine Rechnung vorstrecken.

Melden Sie sich einfach unter 06421 16 16 56 oder über das Formular. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Entlastungsbetrag nutzen

Wir prüfen Ihr Guthaben, planen Betreuung oder Haushaltshilfe und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

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Tatjana Remich, Pflegedienstleitung bei MERJE Mobile Pflege
Über die Autorin

Tatjana Remich

Pflegedienstleitung bei MERJE Mobile Pflege. Sie trägt die pflegerische Verantwortung für unser Team und begleitet Familien von der ersten Frage bis zur laufenden Versorgung. Die Beträge in diesem Artikel stammen aus den Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums, Stand 2. September 2026.

Quellen dieses Artikels

  1. Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltagbundesgesundheitsministerium.de
  2. Pflegegeldbundesgesundheitsministerium.de
  3. Ambulante Pflegesachleistungenbundesgesundheitsministerium.de

Dieser Ratgeber ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

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