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Ratgeber

Pflegereform 2027: was sich für Pflege zu Hause ändern soll.

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 neu ordnen. Aus Pflegesachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag sollen Budgets mit neuen Namen und neuen Beträgen werden. Beschlossen ist das noch nicht. Hier steht, was der Regierungsentwurf vom 30. September 2026 vorsieht, was bis dahin gilt und was Familien in Marburg jetzt schon tun können.

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen, Bundesrat und Bundestag beraten noch. Bis das Gesetz verkündet ist, gilt das heutige Recht mit allen Beträgen für 2026.

Den Kabinettsbeschluss meldet das Bundesgesundheitsministerium. Nach dem Regierungsentwurf soll der größte Teil am 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Teile 2028 und 2029 (Artikel 11 des Entwurfs). Im Gesetzgebungsverfahren können sich Beträge, Namen und Fristen noch ändern. Alles, was in diesem Artikel als geplant steht, ist der Stand vom 16. Oktober 2026. Wir passen den Artikel an, sobald das Gesetz beschlossen ist.

Was wird aus der Pflegesachleistung?

Sie soll Sachleistungsbudget heißen und höher ausfallen: geplant sind 890 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 bis 2.530 Euro bei Pflegegrad 5.

Aus diesem Budget bezahlt die Pflegekasse weiter den Pflegedienst, der zu Ihnen nach Hause kommt (§ 36 des Entwurfs). Die Erhöhung begründet der Entwurf damit, dass Vertretungen bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson, für die es bisher die Verhinderungspflege gab, künftig ebenfalls aus diesem Budget bezahlt werden.

Pflegesachleistung heute und Sachleistungsbudget nach dem Entwurf, je Monat
Pflegegrad2026geplant ab 2027
Pflegegrad 2796 €890 €
Pflegegrad 31.497 €1.590 €
Pflegegrad 41.859 €2.090 €
Pflegegrad 52.299 €2.530 €

Was wird aus dem Pflegegeld?

Das Pflegegeld soll künftig Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets heißen und etwas steigen: geplant sind 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat.

Voraussetzung bleibt, dass Angehörige oder andere Pflegepersonen die Pflege zu Hause selbst sicherstellen (§ 37 Abs. 1 des Entwurfs). 2026 sind es 347 bis 990 Euro.

Pflegegeld heute und nach dem Entwurf, je Monat
Pflegegrad2026geplant ab 2027
Pflegegrad 2347 €380 €
Pflegegrad 3599 €630 €
Pflegegrad 4800 €890 €
Pflegegrad 5990 €1.080 €

Quellen: Leistungsbeträge 2026 (PDF), Regierungsentwurf, Stand 16. Oktober 2026.

Gibt es 2027 noch Verhinderungspflege?

Nach dem Entwurf nicht mehr als eigene Leistung. Geplante Vertretungen sollen aus dem höheren Sachleistungsbudget bezahlt werden, Notlagen aus einem neuen Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr.

Das Überbrückungsbudget ist für Pflegegrad 2 bis 5 gedacht, wenn die Pflege zu Hause wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses kurzfristig nicht gesichert ist oder eine andere Überbrückung nötig wird. Bezahlt werden daraus Kurzzeitpflege in einer Einrichtung und ab 2028 ein Notdienst in der ambulanten Pflege (§§ 39 und 39a des Entwurfs). Für das Jahr 2027 sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor: In Akutsituationen dürfen zugelassene ambulante Pflegedienste das Budget nutzen, für mehr als drei Kalendertage nur mit Zustimmung der Pflegekasse.

Für 2026 ändert sich nichts. Der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro gilt für Vertretungen bis zum 31. Dezember 2026. Wer ihn noch nicht genutzt hat, kann zum Beispiel für die Feiertage eine stundenweise Vertretung planen. Wie das geht, steht im Ratgeber Verhinderungspflege.

Was wird aus dem Entlastungsbetrag?

Ab Pflegegrad 2 soll ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat an seine Stelle treten, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen.

Das Sozialraumbudget darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden (§ 45b des Entwurfs). Anders als den heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro kann man es laut Begründung nicht mehr für einen ambulanten Pflegedienst oder die Tagespflege verwenden. Für Pflegegrad 1 nennt der Entwurf Beratung, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Umbau der Wohnung und digitale Pflegeanwendungen (§ 28a des Entwurfs), den Entlastungsbetrag nicht mehr.

Eine Regel dazu, was mit angesparten Entlastungsbeträgen aus 2026 geschieht, haben wir im Entwurf nicht gefunden. Nach heutigem Recht können Sie angesparte Beträge bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Wer ein Guthaben hat, fragt am besten jetzt bei der Pflegekasse nach und plant Betreuung oder Haushaltshilfe nicht erst für 2027. Mehr im Ratgeber Entlastungsbetrag.

Wie hilft MERJE in Marburg bei der Umstellung?

Bis zum Beschluss ändert sich an Ihrer Versorgung nichts. Sobald das Gesetz feststeht, rechnen wir mit Ihnen durch, was Ihr Pflegegrad ab 2027 abdeckt, und passen die Einsätze an.

Wenn Sie schon heute wissen möchten, wie die geplanten Budgets in Ihrem Fall aussehen würden, sprechen Sie uns an. Unabhängig berät außerdem das Beratungszentrum mit integriertem Pflegestützpunkt (BiP). Uns erreichen Sie unter 06421 16 16 56 (Mo-Fr: 8:30-14:00 Uhr) oder über das Formular.

Fragen zur Pflegereform?

Wir rechnen mit Ihnen durch, was Ihr Pflegegrad heute abdeckt und was nach dem Entwurf ab 2027 gelten würde.

Beratung anfragen
Tatjana Remich, Pflegedienstleitung bei MERJE Mobile Pflege
Über die Autorin

Tatjana Remich

Pflegedienstleitung bei MERJE Mobile Pflege. Sie trägt die pflegerische Verantwortung für unser Team und begleitet Familien von der ersten Frage bis zur laufenden Versorgung. Die Beträge für 2026 stammen aus den Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums, die geplanten aus dem Regierungsentwurf, Stand 16. Oktober 2026.

Quellen dieses Artikels

  1. Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetzbundesgesundheitsministerium.de
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) (PDF)bundesgesundheitsministerium.de
  3. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick (PDF)bundesgesundheitsministerium.de
  4. Beratungszentrum mit integriertem Pflegestützpunkt (BiP)marburg.de

Dieser Ratgeber ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

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